NI reicht EU-Beschwerde ein!
Die NI veröffentlicht in ihrem Rundbrief vom 19. Mai 2023 einen Auszug aus der EU-Beschwerde und aus dem Rechtsgutachten:
„Die Regelung in § 6 WindBG missachtet die unionsrechtliche Vorgabe, wonach temporäre Abweichungen aufgrund von Art. 6 EU-Notfallverordnung nur in ”Go to“ -/Beschleunigungsgebieten zulässig sein dürfen, also Gebiete, in denen keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. § 6 WindBG lässt Abweichungen von der Vogelschutz-Richtlinie (V-RL), der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und der Umweltverträglichkeitsprüfungs-Richtlinie (UVP-RL) auch in Gebieten zu, in denen erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Der unionsrechtlich klar (und bewusst mit Rücksicht auf den Biodiversitätsschutz) definierte Anwendungsbereich des Art. 6 EU-Notfallverordnung wird durch die Bundesrepublik Deutschland mit § 6 WindBG unzulässig auch auf andere Gebiete als ”Go to“ /Beschleunigungsgebiete ausgedehnt. Auch mit der Regelung, wonach die artenschutzrechtlichen Prüfung nach § 44 Abs. 1 BNatSchG entfallen soll, bleibt § 6 WindBG hinter den unionsrechtlichen Anforderungen zurück. Das Unionsrecht geht hier differenzierter vor. Unionsrechtlich problematisch ist auch die Regelung in § 49 UVPG, die den Grundsatz der Frühzeitigkeit als Teil des Vorsorge- und Vorbeugeprinzips in der UVP-Richtlinie nicht beachtet.“
Das Rechtsgutachten kommt zu dem Ergenis, dass „Der Deutsche Bundestag setzt mit dem „Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG)“ vom 22. März 2023 die Reihe „Unionsrechtswidriger Abbau des Naturschutzes, ohne den Ausbau der erneuerbaren Energien zu erreichen“ nahtlos fort. Die Änderungen weisen, wie auch schon vorhergehende Gesetzesänderungen mit der gleichen Stoßrichtung, systematische Verstöße gegen das Recht der Europäischen Union auf …. .“